Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2022, RV/1100334/2018

Einbeziehung von Subventionen in den Einheitswert

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0002. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Martin Rützler, Riedgasse 20, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftl. Betriebes Steuernummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch gegenüber der Beschwerdeführerin einen Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit erlassen.

In der Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"

Die Zurechnung von Pachtgrundstücken des öffentlichen Wassergutes der Republik Österreich, sprich Rheintal Binnenkanal, zum Einheitswert, ist nicht zulässig. Hier bestehen zahlreiche konkrete Bewirtschaftungsauflagen. Diese Pachtgrundstücke dienen als Rückstaubecken gegen Überflutungen, Anlandungen und Zivilisationsmüll, der von der Beschwerdeführerin selbst zu entsorgen ist, ergeben einen Mehraufwand bzw einen Minderertrag und dürfen nicht im Einheitswert berücksichtigt werden. Dies eben deshalb, weil die Zahlungen an konkrete Bewirtschaftungsauflagen geknüpft sind (ÖPUL-Zahlungen) und die Zahlungen eben diesen Mehraufwand bzw den Minderertrag ersetzen sollen. Auf dem beiliegenden Lichtbild ist ersichtlich, dass die entsprechenden Flächen keinen Ertrag bringen sondern vielmehr einen Mehraufwand darstellen.

Gleiches gilt für die Zahlung an benachteiligte Gebiete, da auch hiermit lediglich ein erhöhter Aufwand abgegolten werden soll. Auch Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete gelten Mehraufwendungen zumindest pauschal ab und sind ebenfalls kein Gegenstand für eine gesonderte Berücksichtigung im Einheitswert.

Darüber hinaus dürfen die Almflächen (15,90 ha Alpe ***3***) nicht bei der Berechnung des Einheitswertes mitberücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin weder Besitzerin noch Pächterin der Alm ist.

Es wird daher beantragt, der Bescheid möge aufgehoben werden."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Laut § 35 Bewertungsgesetz sind die im Jahr 2013 ausbezahlten Direkzahlungen, die von der AMA zu Betriebsnummer 4124316 übermittelt wurden, mit 33% bei der Berechnung des Einheitswertes zu berücksichtigen. Der Einheitswert für die Gp. ***1*** wäre, unter Berücksichtigung aller Umstände, für sich alleine unter der Feststellungsgrenze. Durch die Einbeziehung der Fördergelder ist der gegenständliche Einheitswert rechtens und die Beschwerde mußte abgewiesen werden."

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

"In § 35 BewG ist die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern bei der Bewertung geregelt. Bei der Bewertung sind § 35 BewG nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Abl. Nr. L 347 vom S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

In der Beschwerde wurde bereits dargelegt, welche Zahlungen an öffentlichen Geldern bei der Festsetzung des Einheitswertes nicht berücksichtigt werden dürfen und wird hierauf ausdrücklich erneut verwiesen.

Abgesehen davon hätten zwei separate Bescheide erlassen werden müssen, da der Betrieb sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von deren Sohn geführt wird (dies ist auch der AMA bekannt). Grundsätzlich bilden gemäß § 24 BewG Wirtschaftsgüter, die im Eigentum solcher Personen stehen, eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der öffentlichen Gelder, da § 31 Abs 5 BewG dafür eine abweichende Regelung enthält. Dies ist auch auf Mutter-Sohn-Verhältnis analog anzuwenden, und gilt nicht ausschließlich für Ehegatten oder eingetragene Partner. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid daher mangelhaft.

Es wird sohin beantragt, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom zur Geschäftszahl 98 021-11471/9 dahingehend abändern, dass der Einheitswert mit € 0,00 festgestellt wird."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes. Für die Einheitswertermittlung wurde lediglich das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende GST-NR ***1*** mit einer Fläche von 0,1765 ha herangezogen. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Laut Vorarlberg Atlas liegt die Liegenschaft außerhalb des Abflussbereiches eines 30 jährigen Hochwassers und nur zu einem kleinen Teil in der Abflusszone für ein 300 jähriges Hochwasser. Das dem verbesserten Vorlageantrag beigefügte Foto zeigt eine Vermurung im Rheintal-Binnenkanal. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das beschwerdegegenständliche Grundstück, da dieses jenseits des ***2*** liegt, der den Rheintal-Binnenkanal vom Grundstück der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft trennt. Es wurde keine von der Republik Österreich gepachteten Grundstücke in die Bemessungsgrundlage für den Einheitswertfeststellungsbescheid einbezogen. Im Jahr 2013 hat sie von der AMA folgende Subventionen erhalten:


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Valuta
Maßnahme
Betrag
Prämie für Mutterkühe 2012 Modulation 0%
2.200,00
Zusatzprämie für Mutterkühe 2012 Modulation 0%
330,00
Einheitliche Betriebsprämie Modulationsstufe 0
726,54
Summe
3.256,54

In den Einheitswertbescheid wurden weder ÖPUL-Zahlungen noch Zahlungen für benachteiligte Gebiete einbezogen.

In den Einheitswertbescheid wurden auch keine Grundstücke die sich im Rheinvorland befinden einbezogen.

Weiters wurde auch die Alpe ***3*** nicht in den Einheitswertbescheid einbezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die bewertete Liegenschaft ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid.

Höhe, Art und Zeitpunkt der Auszahlung der Subventionen sowie die Tatsache, dass sie nur der Beschwerdeführerin und nicht auch ihrem Sohn ausbezahlt wurden, ergibt sich aus der Mitteilung der AMA.

Die Lage des Grundstückes und die Gefahrenzonenpläne sind dem Vorarlbergatlas entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 35 wurde durch das EU-AbgÄG 2016 neu gefasst und gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem (vgl dazu § 86 Abs 16). Der für den Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebende Text lautete wie folgt:

"§ 35. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."

Artikel 2 lit d der Verordnung (EU) 73/2009 lautet:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

d) "Direktzahlung" eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I;"

Folgende Zahlungen sind im Anhang I der Verordnung (EU) 73/2009 angeführt:


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Bereich
Rechtsgrundlage
Anmerkungen
Einheitliche Betriebsprämie
Titel III der vorliegenden Verordnung
Entkoppelte Zahlung
Rindfleisch
Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung
Sonderprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung) und Schlachtprämie

Die im Jahr 2013 von der Ama an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Subventionen in Höhe von 3.256,54 € fallen unter Anhang I der Verordnung (EU) 73/2009. Sie sind daher gemäß § 35 BewG idF vor dem EU-AbgÄG 2016 zu 33% dem Einheitswert hinzuzurechnen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wonach ÖPUL-Zahlungen und Zahlungen für benachteiligte Gebiete bei der Einheitswertbemessung herangezogen worden seien, ist nicht richtig.

Weiters ist es nicht richtig, dass die Alpe ***3*** in die Einheitswertbemessung eingeflossen ist.

Aus dem Einwand, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück auf Grund der Hochwassersituation ertragslos sie ist für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:

Gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz ist die Ertragsfähigkeit im Bodenschätzungsverfahren festzustellen. Die zur Einsicht aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse sind gemäß § 11 Abs 6 Bodenschätzungsgesetz ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinn des § 185 BAO. Da dieser gesonderte Feststellungsbescheid rechtskräftig wurde, ist dieser Bescheid dem Einheitswertfeststellungsbescheid zu Grunde zu legen. Die Beschwerde gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid ist gemäß § 252 Abs 1 BAO daher insoweit zurückzuweisen, als vorgebracht wird, dass die Bodenschätzungsergebnisse falsch seien.

§ 24 BewG lautet:

"Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben."

Gemäß § 2 Abs 2 BewG dürfen nur Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, die demselben Eigentümer (denselben Eigentümern) gehören. Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, eine einwandfreie Grundlage für die Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte schon bei der Feststellung der Einheitswerte dadurch vorzubereiten, dass von vornherein Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum verschiedener Steuersubjekte stehen, getrennt bewertet werden. Die wesentliche Ausnahme zu diesem Grundsatz regelt § 24 BewG, sofern die Wirtschaftsgüter iSd § 2 Abs 1 eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Bestimmung dient seit der Aufhebung Vermögensteuer mit primär der Verwaltungsvereinfachung insbesondere bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundvermögens. Eine Aufgabe dieser Bestimmung würde eine Vielzahl zusätzlicher wirtschaftlicher "Kleinsteinheiten" schaffen, insbesondere in jenen Gebieten, wo aus geschichtlichen und rechtshistorischen Gründen bei Übergaben die Realteilungen häufig zur Anwendung kamen oder noch immer kommen, zB Vorarlberg, Burgenland.

Die Bestimmung des § 24 ermöglicht die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit auch dann, wenn diese Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören. Die Bestimmung des § 24 bezieht sich ausdrücklich nur auf Ehegatten oder eingetragenen Partner. Für Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum der Kinder stehen, gilt jedoch, selbst dann, wenn es sich noch um minderjährige Kinder handelt, die Bestimmung des § 2 Abs 2 uneingeschränkt. Als Ausnahme ist aber § 24 eng auszulegen. Es besteht kein Hinweis auf das Bestehen einer Regelungslücke. Eine analoge Ausdehnung der Bestimmung auf das Verhältnis Mutter-Sohn ist daher nicht möglich, da eine Analogie eine planwidrige Gesetzeslücke voraussetzt. Eine solche ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100334.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at