BTVG | Bauträgervertragsgesetz
5. Aufl. 2023
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§ 3 Form des Vertrags
I. Kommentierung
Schriftform
1
Der Bauträgervertrag bedarf nach zwingender gesetzlicher Anordnung zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Vorvertrag (Friedl, BTVG in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4, § 3 Rz 4; RIS-Justiz RS0018295; ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 14).
Wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form, so wie dies etwa bei einem „Makler-Kaufanbot“ Praxis ist, einem späteren Zeitpunkt nach Annahme vorbehalten wurde, hat dies nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag – wenn er alle Inhaltserfordernisse des § 4 aufweist und alle Nebenurkunden ebenfalls unterschrieben wurden – gilt vielmehr als Punktation iSd § 885 ABGB (Friedl, BTVG in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4, § 3 Rz 4; RIS-Justiz RS0017166). Somit ist der Bauträgervertrag schon dann wirksam zu Stande gekommen, wenn das schriftliche Kaufanbot des Erwerbers einschließlich aller Nebenurkunden sämtliche Inhaltserfordernisse des § 4 aufweist, vom Erwerber unterschrieben und vom Bauträger angenommen wurde. Das Rücktrittsrecht von einem derartigen Makler-Kaufanbot und der darin enthaltenen erst...