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Gartner

BTVG | Bauträgervertragsgesetz

Praxiskommentar

5. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4372-4

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Gartner - BTVG | Bauträgervertragsgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen

Herbert Gartner

I. Kommentierung

Allgemeines, Definition des Bauträgers

1

Gegenstand des Bauträgervertrags ist eine Vereinbarung, mit der jemand – der Bauträger – jemandem anderen – dem Erwerber – Alleineigentum, „bloßes“ ideelles Miteigentum, Wohnungseigentum, ein Baurecht, ein Bestandrecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht an einem Gebäude, einer Wohnung oder an Geschäftsräumen verschafft.

Der Bauträgervertrag ist dabei ein typengemischter Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung jedenfalls kaufvertragliche und werkvertragliche, im Einzelfall auch Elemente des Bevollmächtigungsvertrags enthält (Aufner/S. Bydlinski, BTVG2, § 1 Rz 1; Böhm/Pletzer, Rz 3 zu § 2; Pittl, BTVG3, § 2 33; Friedl, BTVG in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4, § 2 Rz 15).

Ein Bauträgervertrag liegt auch dann vor, wenn der Erwerber vom Bauträger selbst die zu bebauende Liegenschaft oder nur Liegenschaftsanteile mit einem zu errichtenden oder fertig zu stellenden Wohnungseigentumsobjekt erhält, wobei es gleichgültig ist, ob der Bauträger als Liegenschaftseigentümer den Bau selbst herstellt oder durch von ihm beauftragte Professionisten herstellen lässt (Böhm/Pletzer, Rz 5 zu § 2), in einem solchen Fall ist der Baut...

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