BTVG | Bauträgervertragsgesetz
5. Aufl. 2023
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§ 12 Bestellung eines Treuhänders
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Möchte der Bauträger seine Sicherungspflichten gemäß BTVG durch grundbücherliche Sicherung im Sinne des § 9 f oder durch Bestellung eines Pfandrechts auf einer Liegenschaft im Sinne des § 11 erfüllen, so ist zwingend ein Treuhänder zu bestellen.
Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder ein Notar sein.
Die Bestellung hat spätestens bei Unterfertigung des Bauträgervertrages zu erfolgen und es ist die Person des Treuhänders gemäß § 4 Abs 1 Z 9 BTVG im Bauträgervertrag zu nennen (Pittl, BTVG3 § 12, 141). Da die Person des Treuhänders zu den für den Erwerber wichtigen Informationen zählt, die dieser gemäß § 5 spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich zu erhalten hat, sollte die Person des Treuhänders in diesen „Voraus-Informationen“ des Bauträgers jedenfalls enthalten sein, um einen Rücktritt des Erwerbers von der Vertragserklärung mangels ausreichender und vollständiger Information zu vermeiden (Pittl, BTVG3 § 12 142).
2
Unterlässt es der Bauträger, rechtzeitig einen Treuhänder gemäß BTVG zu bestellen, so verletzt er diesbezüglich seine Sicherungspflicht, wenn der Erwerber Zahlungen vor Einräumung der ve...