BTVG | Bauträgervertragsgesetz
5. Aufl. 2023
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§ 9 Grundbücherliche Sicherstellung
I. Kommentierung
Allgemeines und Kritik
1
Die grundbücherliche Sicherstellung gemäß § 9 stellt eine weitere Variante der nach BTVG zulässigen Sicherungsmittel des Bauträgers dar, die er einem Erwerber einräumen muss, bevor dessen Zahlungen gemäß BTVG fällig werden.
2
Bezwecken die schuldrechtlichen Sicherungen gemäß § 8 und 7 Abs 6 Z 2 in erster Linie die wirtschaftliche Sicherung der vom Erwerber an den Bauträger oder an dritte Personen bezahlten Beträge und bieten damit dem Erwerber die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Beträge einschließlich Zinsen zurückzuerhalten, wobei im Gegenzug bei Gesamtrücktritt die Rechte am erworbenen Bauträgerobjekt zurückzustellen sind bzw darauf zu verzichten ist, so bezweckt die grundbücherliche Sicherung in der Abwicklungsphase die Herstellung und Aufrechterhaltung einer wertmäßigen und wirtschaftlichen Relation zwischen den geleisteten Zahlungen des Erwerbers und der ihm im Gegenzug einzuräumenden Rechte an der Liegenschaft, auf welcher das Bauträgerobjekt errichtet wird, sowie an den vom Bauträger oder in dessen Auftrag von dritten Personen erbrachten Bauleistungen.
Zweck und Ziel der grundbücherlichen Sicherung ist es, den E...