BTVG | Bauträgervertragsgesetz
5. Aufl. 2023
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§ 7 Sicherung des Erwerbers
I. Kommentierung
Allgemeines, Sicherung von Zahlungen auch an vorgegebene Professionisten
1
Eine zentrale Bestimmung des BTVG ist die Regelung der Sicherungen, die der Bauträger dem Erwerber zu übergeben bzw einzuräumen hat, um diesen „gegen den Verlust der vom Erwerber aufgrund des Bauträgervertrages geleisteten Zahlungen“ zu sichern.
Diese Sicherungspflicht trifft den Bauträger, er entscheidet bei der Gestaltung des Bauträgervertrags, welches Sicherungsmittel er dem Erwerber aus dem Katalog, der ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Sicherungssysteme zur Verfügung stellen möchte.
Es ist zulässig, in einem Bauträgerprojekt verschiedene gesetzliche Sicherungssysteme anzuwenden, der Bauträger könnte jedem Erwerber nach gesonderter individueller Vereinbarung eine andere BTVG-Sicherung anbieten (Friedl, BTVG in Illedits, Wohnrecht Taschenkommentar4, § 7 Rz 1).
In der Praxis empfiehlt es sich aber, für das gesamte Bauträgerprojekt auf einer Liegenschaft ein Sicherungssystem zu gestalten und anzubieten.
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Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust von Zahlungen zu sichern, die dieser an ihn oder an einen Dritten (§ 1 Abs 1) im Rahmen des Bauträgervertrages geleistet hat. Fr...