WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 18 Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements
Erläuterungen
Da die Richtlinie (EU) 2019/2034 keine bestimmte Gesellschaftsstruktur vorgibt, bedarf es einer Regelung betreffend die Geschäftsleiter einerseits und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan andererseits im Hinblick auf deren Funktionen im Rahmen des Risikomanagements. Entsprechend der Struktur des öst Gesellschaftsrechts wird in § 18 die Rolle der Geschäftsleiter im Risikomanagementbereich dargelegt.
Abs. 1 setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Darüber hinaus wird in Umsetzung von Art. 28 Abs. 4 zweiter Unterabsatz dritter Satz der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma normiert. Zu den Aufgaben der Geschäftsleiter zählt die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken. Diese Strategien und Grundsätze sind von den Geschäftsleitern regelmäßig zu überprüfen.
Abs. 2 setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet...