WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 15 Anwendungsbereich des 4. Abschnitts
Erläuterungen
Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt fest, dass der 2. Abschnitt auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 keine Anwendung findet.
Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert, ab wann Wertpapierfirmen, die nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt haben und diese in der Folge erfüllen, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden haben.
Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt fest, ab wann Wertpapierfirmen, die nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllen, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden haben.
Abs. 4 setzt Art. 25 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 5 setzt Art. 25 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 6 setzt Art. 25 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 7 setzt Art. 25 Abs. 4 vierter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
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