WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 13 Anfangskapital
Erläuterungen
Setzt Art. 9 bis 11 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und normiert die Höhe des Anfangskapitals, die erforderlich ist, um eine Konzession erhalten zu können. Das Anfangskapital ist dauerhaft vorzuhalten.
Die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals ist von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig, für die die Wertpapierfirma gemäß WAG 2018 zugelassen ist. Verglichen mit der Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) wurden die Beträge für das Anfangskapital erhöht. Zudem entfällt die Möglichkeit, das Anfangskapital oder Teile des Anfangskapitals durch eine Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen, aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben. Um den Markteintritt für multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) zu erleichtern, wurden die entsprechenden Anfangskapitalvorschriften herabgesetzt. Wurde einer Wertpapierfirma, die für den Betrieb eines OTF konzessioniert wurde, auch der Handel für eigene Rechnung gestattet, ist ihr Anfangskapital mit der in § 6 Z 1 genannten Höhe festzusetzen.
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Diese Bestimmung legt die Höhe des Anfangskapitals fest, das eine Wertpapierfirma zu halten hat. Das Anfangskapital variiert dabei je nach den jeweiligen...