WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 11 Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
Erläuterungen
Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 70 Abs. 1 BWG nachgebildet. Die FMA kann von Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften sowie von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, jederzeit umfassende Informationen anfordern. Dies umfasst auch die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen in der Eigenschaft als konsolidierende Aufsichtsbehörde.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Adressaten der Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse | |
III. | Umfang der Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse |
I. Allgemeines
1
§ 11 überträgt der FMA Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse.
II. Adressaten der Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse
2
Die FMA darf Auskünfte und Informationen von folgenden (juristischen) Personen einholen:
Wertpapierfirmen sowie
von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften,
gemischten Finanzholdinggesellschaften,
gemischten Holdinggesellschaften,
von Personen, die den ge...