WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 10 Pflichten der Abschlussprüfer
Erläuterungen
Setzt Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 63 Abs. 3 BWG nachgebildet. Die Abschlussprüfer sind verpflichtet, die FMA unverzüglich und vor Abschluss der Prüfung über schwerwiegende Missstände oder Gefährdungen gemäß Z 1 bis 4 zu informieren, damit die FMA gegebenenfalls umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Die berichtspflichtigen Tatbestände | |
III. | Zeitpunkt und Form der Berichterstattung |
I. Allgemeines
1
§ 10 regelt die Pflichten der Abschlussprüfer und setzt Art 17 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Diese Bestimmung ist § 63 Abs 3 BWG nachgebildet und findet sich als analoge Bestimmung auch in § 93 WAG 2018. Gesprochen wird dabei von der sog „Redepflicht“ des Abschlussprüfers.
II. Die berichtspflichtigen Tatbestände
2
§ 10 normiert vier berichtspflichtige Tatbestände. Es handelt sich dabei um folgende Sachverhalte:
Feststellung von Tatsachen, die eine Berichtspflicht gem § 273 Abs 2 UBG begründen,
Feststellung von Tatsachen, die den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen können,
Feststellung von Tatsachen, die eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU...