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Dämon (Hrsg)

WPFG | Wertpapierfirmengesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4849-1

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Dämon (Hrsg) - WPFG | Wertpapierfirmengesetz

§ 10 Pflichten der Abschlussprüfer

Cornelia Franta-Egger

Erläuterungen

Setzt Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 63 Abs. 3 BWG nachgebildet. Die Abschlussprüfer sind verpflichtet, die FMA unverzüglich und vor Abschluss der Prüfung über schwerwiegende Missstände oder Gefährdungen gemäß Z 1 bis 4 zu informieren, damit die FMA gegebenenfalls umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Die berichtspflichtigen Tatbestände
2, 3
III.
Zeitpunkt und Form der Berichterstattung
4

I. Allgemeines

1

§ 10 regelt die Pflichten der Abschlussprüfer und setzt Art 17 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Diese Bestimmung ist § 63 Abs 3 BWG nachgebildet und findet sich als analoge Bestimmung auch in § 93 WAG 2018. Gesprochen wird dabei von der sog „Redepflicht“ des Abschlussprüfers.

II. Die berichtspflichtigen Tatbestände

2

§ 10 normiert vier berichtspflichtige Tatbestände. Es handelt sich dabei um folgende Sachverhalte:

  • Feststellung von Tatsachen, die eine Berichtspflicht gem § 273 Abs 2 UBG begründen,

  • Feststellung von Tatsachen, die den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen können,

  • Feststellung von Tatsachen, die eine wesentliche Verletzung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU...

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