WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 9 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
Erläuterungen
Setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und räumt der FMA die Befugnis ein, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern und bestimmten anderen Behörden Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die von der FMA im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung übermittelten Informationen im Drittland zumindest den in § 9 festgelegten Standards an das Berufsgeheimnis unterliegen.
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§ 9 regelt Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und normiert die Befugnis der FMA, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern zum Zwecke des Informationsaustausches Kooperationsvereinbarungen abzuschließen, wenn die an solche Aufsichtsbehörden, Behörden und Einrichtungen übermittelten Informationen zumindest dem in § 8 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Siehe auch Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034, der festlegt, dass die zuständigen Behörden zum Schutz wirtschaftlicher sensibler Informationen bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflichten und beim Austausch vertraulicher Informationen an die Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnis...