WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Geheimhaltung
Erläuterungen
Es wird festgelegt, dass die FMA und für sie tätige Personen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Als vertraulich einzustufen sind jedenfalls der FMA vorliegende Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Person, die die Information übermittelt hat, der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens der Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern besteht. Davon unbeschadet darf die FMA jedoch im Rahmen der Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, unter bestimmten Bedingungen vertrauliche Informationen übermitteln.
Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 3 der Rich...