WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 7 Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen
Erläuterungen
Abs. 1 setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 14 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 14 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung inländischer Zweigstellen beinhaltet auch die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung vertraglich gebundener Vermittler.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Umfang der Befugnis | |
III. | Voraussetzung | |
IV. | Ergebnis einer Vor-Ort-Prüfung gem Abs 2 |
I. Allgemeines
1
§ 7 regelt die Vor-Ort-Prüfungen von inländischer Zweigstellen und normiert die Berechtigung zur Vor-Ort-Prüfung inländischer Zweigniederlassungen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma. Aus den Mat (vgl Erl zu § 7) geht hervor, dass die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung inländischer Zweigniederlassungen auch die Befugnis zur Vor-Ort-Prüfung vertraglich gebundener Vermittler umfasst.
II. Umfang der Befugnis
2
Diese Bestimmung ermächtigt die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in e...