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Dämon (Hrsg)

WPFG | Wertpapierfirmengesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4849-1

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Dokumentvorschau
Dämon (Hrsg) - WPFG | Wertpapierfirmengesetz

§ 6 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Cornelia Franta-Egger

Erläuterungen

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 erster Halbsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der FMA mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Es soll dadurch die umfassende Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Wertpapierfirmen und der Informationsaustausch über die betreffenden Wertpapierfirmen in der Europäischen Union sichergestellt werden.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 4 setzt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 5 setzt Art. 13 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 6 setzt Art. 13 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 7 setzt Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Abs. 8 setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Arten der Informationen
2
III.
Vorgehensweise bei Zurückweisung oder Nichtbeantwortung eines Informationsersuchens
3
IV.
Technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards von EBA
4,

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Abs 1 normiert dabei die Verpflichtung der FMA, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammen zu arbeiten und die in Abs 2 genannten Informationen unverzüglich auszutauschen.

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