WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 5 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Erläuterungen
Diese Bestimmung setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der FMA innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS). Die Pflicht zur Zusammenarbeit besteht insbesondere gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den supranationalen Behörden der Europäischen Union im Rahmen deren Zuständigkeiten.
Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben c und d der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet.
Abs. 2 Z 1 und 2 setzt Art. 7 Abs. 2 Buchstaben a und b um.
Abs. 2 Z 3 setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Da in Österreich mit der FMA dieselbe Behörde sowohl für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen als auch Kreditinstituten zuständig ist, kann eine gesonderte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterbleiben; die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen diesen beiden Aufsichtsbereichen ist aufgrund der Behördenidentität jedenfalls sichergestellt.
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Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzsystems (ESFS).
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Im Rahmen dieser Zusammenarbeit (ESFS) hat die ...