WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Verweise und Verordnungen
Erläuterungen
Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Abs. 2 enthält jeweils die Anordnung, dass bei Verweisen auf Rechtsakte der Europäischen Union diese grundsätzlich in der angeführten Fassung anzuwenden sind.
Abs. 3 normiert, dass Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits von dem Tag an erlassen werden dürfen, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt.
1
Entsprechend der Normsetzungsbefugnis als öst Gesetzgeber wird in Abs 1 auf andere Bundesgesetze dynamisch verwiesen und in Abs 2 auf europarechtliche Normen statisch. In Abs 3 wird die Möglichkeit normiert, dass Verordnungen der FMA zeitgleich mit Inkrafttreten des BGBl I 2022/237 in Kraft treten dürfen.