WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 52 Übergangsbestimmungen
Erläuterungen
Übergangsbestimmung.
Zu Z 1:
Hiermit soll sichergestellt werden, dass kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 die Liquiditätsanforderung nicht einzuhalten haben.
Zu Z 2:
Hiermit soll sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen bei der Erstattung von rückwirkenden Meldungen keinen unverhältnismäßig kurzen Fristen ausgesetzt sind.
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Durch Abs 1 sollte betreffend kleine und nicht-verflochtene WPF gem Art 12 IFR (Klasse-3-WPF) für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch das Inkrafttreten des Umsetzungs- und Vollzugsgesetzes BGBl I 2022/237 bei Nichtausübung der Verordnungskompetenz der FMA gem § 32 die Liquiditätsanforderungen gem Art 43 Abs 1 IFR für alle öst WPF mit wirksam geworden wären; dies bis zur bescheidmäßigen Bewilligung einer Ausnahme gem Art 43 Abs 1 zweiter UAbs IFR für eine einzelne Klasse-3-WPF. Durch die zeitgleich mit genanntem BGBl in Kraft getretene Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) der FMA und deren § 3 werden allerdings alle zum bestehenden öst Klasse-3-WPF entsprech...