WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 51 Meldung an die EBA
Erläuterungen
Setzt Art. 21 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
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Die FMA triff die Pflicht zur Unterrichtung der EBA über Maßnahmen gem § 3 Abs 4 und Sanktionen gem § 49, einschließlich Rechtsmittel und Rechtsmittelentscheidungen. Hintergrund ist die aggregierte Auswertung der Anwendung des Aufsichtsrechts mittels Maßnahmen und Sanktionen durch die Mitgliedstaaten. Rechtsstaatlich bedenklich und den Aussagehalt derartiger Auswertungen in Frage stellend ist es, wenn derartige Auswertungen implizieren, dass durch das Fehlen von förmlichen Maßnahmen/Sanktionen dem harmonisierten Aufsichtsrecht in einem einzelnen Mitgliedstaat weniger gut zum Durchbruch verholfen wurde. Eine richtige Durchsetzung des (harmonisierten) Aufsichtsrechts kann nämlich auch schlicht durch die Tatsache einer freiwilligen Befolgung der Aufsichtsnormen durch die Normadressaten bedingt sein.