WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 50 Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
Erläuterungen
Setzt Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ist den § 100 und 101 WAG 2018 nachgebildet.
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§ 50 regelt die Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die FMA. Mit Maßnahmen sind im Einzelfall erlassene Anordnungen zur Herstellung und Sicherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid angesprochen (§ 3 Abs 4). Bei Sanktionen handelt es sich um im Einzelfall verhängte Verwaltungsstrafen (§ 49). Grundsätzlich sind gem Abs 1 alle Maßnahmen und Sanktionen entsprechend dem im Aufsichtsrecht mittlerweile üblichen „Naming and Shaming“ im Internetauftritt der FMA zu veröffentlichen; einschließlich Identität der betroffenen Person und Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes. Zu beachten ist, dass die Veröffentlichung grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen darf und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen muss. Dabei gilt § 22c Abs 1 FMABG sinngemäß. Das Tatbestandsmerkmal „Unterrichtung der betroffenen Person“ wird vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Rechtskraft regelmäßig keinen Anwendungsbereich haben, weil bspw die Abgabe eines Voraus-Rechtsmittelverzichts gem § 22 Abs 2b FM...