WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 49 Strafbestimmungen
Erläuterungen
Die Strafbestimmungen flankieren die Durchsetzung des WPFG und setzen Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Art. 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 bis 3 setzen Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Bei Verdacht auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist gemäß Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzugehen. Die Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe h ist bereits mit dem FM-GwG erfolgt. Abs. 2 und 3 bilden Zurechnungsnormen der in Abs. 1 festgelegten Straftatbestände zu juristischen Personen und sind § 96 Abs. 1 und 2 WAG 2018 nachgebildet.
Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstabe d bis f der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und orientiert sich an § 97 Abs. 1 Z 1 bis 8 WAG 2018.
Abs. 8 setzt Art. 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom S. 74 um.
Abs. 9 normiert, dass die von der FMA gemäß WPFG verhängten Geldstrafen dem Bund zufließen (vgl. auch § ...