WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 48 Veröffentlichungspflicht der FMA
Erläuterungen
Setzt Art. 57 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die in Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz geltenden Veröffentlichungspflichten der FMA. Die aufgrund dieser Bestimmung veröffentlichten Inhalte dienen einerseits der Information der im Inland tätigen Wertpapierfirmen und ermöglichen andererseits einen Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften und Aufsichtspraktiken in anderen Mitgliedstaaten. Bei der Veröffentlichung der Informationen hat sich die FMA an den entsprechenden europäischen Gepflogenheiten zu orientieren.
1
§ 48 sieht in Umsetzung von Art 57 Abs 4 IFD Veröffentlichungspflichten der FMA vor (sogenannte aufsichtliche Offenlegung), weil es Usus ist, durch Veröffentlichung abstrakter Vorgangsweisen und auch durch Veröffentlichung aggregierter statistischer Daten einen Vergleichsansatz der Verwaltungspraxis zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten verfolgen zu wollen. Diesem Ansatz folgend wurden Inhalte und Modalitäten der Veröffentlichung durch die nationalen Aufsichtsbehörden in einem Level-2-Rechtsakt der Kommission basierend auf Art 57 Abs 4 IFD determiniert.
2
In der genannten Durchführungsverordnung werden durch...