WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 47 Meldungen von Wertpapierfirmen
Erläuterungen
Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Meldepflichten von Wertpapierfirmen und ist § 74 BWG nachgebildet. Das Intervall wurde mit quartalsweisen Meldungen festgesetzt. Bei kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen ist die Vorlage des Jahresberichts ausreichend.
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Die wesentlichen Meldepflichten von WPF und damit das Kernstück des neuen, aufsichtlichen Meldewesens gem WPFG/IFR ist ein europarechtlich harmonisiertes. Art 54 und 55 IFR bilden dabei das Kernstück der aufsichtlichen Meldungen von WPF. Dementsprechend wurden diese Rechtsgrundlagen durch Level-2-Rechtsakte europarechtlich determiniert. So sind die Inhalte betreffend die aufsichtlichen Meldungen gem Art 54 (auf Einzel- und Gruppenebene) sowie die Offenlegungen gem Art 49 IFR in granularer und fast abschließender Form in einer Durchführungsverordnung der Kommission geregelt; dies einschließlich Meldestichtagen, Einreichungsterminen, Format/Intervallen und weiteren, materiellen Präzisierungen.
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Dementsprechend regelt § 47 die Restmenge an nationaler Kompetenz für die Meldungen der WPF mit entsprechender Verordnungsermächtigung der F...