WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 46 Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken
Erläuterungen
Setzt Art. 55 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und stellt sicher, dass Wertpapierfirmen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland hat, einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen. In solchen Fällen hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands den Aufsichtsstandards gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 entspricht. Wenn keine Gleichwertigkeit der Aufsichtsstandards vorliegt, hat die FMA angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Um eine wirksame Beaufsichtigung sicherzustellen, steht es der FMA offen, die Einrichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union zu verlangen und die Konsolidierung oder den Gruppenkapitaltest auf diese Holdinggesellschaft anzuwenden. Art. 56 der Richtlinie (EU) 2019/2034 adressiert die Europäische Kommission und es ergibt sich daher kein Umsetzungsbedarf.
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Art 55 der IFD ist der ähnlich lautend...