WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 45 Gemischte Holdinggesellschaften
Erläuterungen
Setzt Art. 53 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und erlaubt der FMA, die für die Aufsicht über bestimmte Wertpapierfirmen notwendigen Informationen von der gemischten Holdinggesellschaft zu verlangen.
1
Art 53 der IFD ist der ähnlich lautenden Bestimmung für Kreditinstitute des Art 123 der CRD nachgebildet, welche mit § 70a BWG in öst Recht umgesetzt wurde.
2
Der Begriff der „gemischten Holdinggesellschaft“ wird weder in der IFR, der IFD noch im WPFG definiert. Gem Art 4 Abs 1 Z 22 der CRR ist eine gemischte Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört.
3
Ist das Mutterunternehmen einer öst Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, so ist die FMA berechtigt, einerseits die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma relevanten Informationen von der gemischten Holdinggesellschaft zu verlangen und andererseits die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und ihrer gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zum Zweck der Beaufsichtigung dieser...