WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 42 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten
Erläuterungen
Abs. 1 setzt Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 50 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 50 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
1
Art 50 der IFD ist der ähnlich lautenden Bestimmung für Kreditinstitute des Art 118 der CRD nachgebildet, welche mit § 77 Abs 6 BWG in öst Recht umgesetzt wurde.
2
§ 42 sieht auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates die Mitwirkung der FMA an deren Ermittlungsverfahren vor. Dabei muss sich die ersuchende zuständige Behörde auf Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich beziehen. Der FMA stehen für die Nachprüfung der Informationen folgende drei Möglichkeiten zur Verfügung:
Die FMA kann die Nachprüfung selbst durchführen;
die FMA kann die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchführen oder;
die FMA kann den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nach...