WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 41 Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden
Erläuterungen
Setzt Art. 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Informationspflichten der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegenüber den anderen Mitgliedern der Aufsichtskollegien.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein
1
Art 49 der IFD ist der ähnlich lautenden Bestimmung für Kreditinstitute des Art 117 der CRD nachgebildet, welche mit § 77 BWG in öst Recht umgesetzt wurde.
2
§ 41 regelt Informations- und Konsultationspflichten der FMA gegenüber den anderen für die Beaufsichtigung von Mitgliedern der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden, um die Zusammenarbeit für die konsolidierte Beaufsichtigung effektiver und effizienter zu gestalten. Die in § 41 normierten Pflichten sind von der FMA jederzeit einzuhalten unabhängig davon, ob für die konsolidierte Beaufsichtigung ein Aufsichtskollegium gem § 40 eingerichtet wurde.
II. Informationspflichten
3
Abs 1 legt die Informationspflichten der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gegenüber den in § 40 Abs 5 genannten zuständigen Behörden fest. Die FMA hat an die zuständigen Behörden de...