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Dämon (Hrsg)

WPFG | Wertpapierfirmengesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4849-1

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Dokumentvorschau
Dämon (Hrsg) - WPFG | Wertpapierfirmengesetz

§ 41 Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

Theresa Exenberger

Erläuterungen

Setzt Art. 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Informationspflichten der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gegenüber den anderen Mitgliedern der Aufsichtskollegien.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemein
1, 2
II.
Informationspflichten
35
III.
Konsultationspflichten
68

I. Allgemein

1

Art 49 der IFD ist der ähnlich lautenden Bestimmung für Kreditinstitute des Art 117 der CRD nachgebildet, welche mit § 77 BWG in öst Recht umgesetzt wurde.

2

§ 41 regelt Informations- und Konsultationspflichten der FMA gegenüber den anderen für die Beaufsichtigung von Mitgliedern der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden, um die Zusammenarbeit für die konsolidierte Beaufsichtigung effektiver und effizienter zu gestalten. Die in § 41 normierten Pflichten sind von der FMA jederzeit einzuhalten unabhängig davon, ob für die konsolidierte Beaufsichtigung ein Aufsichtskollegium gem § 40 eingerichtet wurde.

II. Informationspflichten

3

Abs 1 legt die Informationspflichten der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gegenüber den in § 40 Abs 5 genannten zuständigen Behörden fest. Die FMA hat an die zuständigen Behörden de...

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