WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 40 Aufsichtskollegien
Erläuterungen
Diese Bestimmung setzt Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und legt im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen für die Einrichtung von Aufsichtskollegien fest. Die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien ist ein wichtiger Schritt, um die aufsichtliche Integration und Konvergenz in der Europäischen Union voranzutreiben. Der Begriff „Einschussmodell“ bezieht sich auf die Margin, welche bei Derivattransaktionen bei der zentralen Gegenpartei zu hinterlegen ist und ist für die Berechnung des K-Faktors für Marktrisiken „K-CMG“ von Bedeutung.
Abs. 1 setzt Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 5 setzt Art. 48 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 6 setzt Art. 48 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 7 setzt Art. 48 Abs. 6 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemein | |
II. | Einrichtung von Aufsichtskollegien | |
III. | Arbeitsweise von Aufsichtskollegien | 9, |
Art 48 der IFD