WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 39 Informationspflichten in Krisensituationen
Erläuterungen
Setzt Art. 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Informationspflichten der FMA an die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden in Krisensituationen.
1
Art 47 der IFD ist der ähnlich lautenden Bestimmung für Kreditinstitute des Art 114 der CRD nachgebildet, welche mit § 77 Abs 8 BWG in öst Recht umgesetzt wurde.
2
§ 39 sieht vor, dass die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde einer Wertpapierfirmengruppe die EBA, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ERSB) sowie alle relevanten zuständigen Behörden bei Eintritt von einem der folgenden drei Fälle unverzüglich zu informieren hat und ihnen sämtliche Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss:
Krisensituation;
Situationen gem Art 18 der Verordnung (EU) Nr 1093/2010;
widrige Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder der Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte.