WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 38 Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde
Erläuterungen
In Umsetzung des Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 normiert die Bestimmung, in welchen Fällen die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. Die Methodik der aufsichtlichen Konsolidierung von Wertpapierfirmengruppen ist in den Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 geregelt. Bei Vorliegen von einfachen Gruppenstrukturen gemäß § 36 ist die Durchführung eines Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 möglich.
Abs. 1 Z 1 setzt Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 Z 2 setzt Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 Z 3 setzt Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 Z 4 setzt Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 Z 5 setzt Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 1 Z 6 setzt Art. 111 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, soweit es sich um Wertpapierfirmengruppen handelt und somit kein CRR-Kreditinstitut Mitglied der Gruppe ist. Eine mögliche Anwendung des Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt sich aufgrund der Anordnung in Art. 7 Ab...