WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 37 Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033
Erläuterungen
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die zuständige Behörde eine kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Soloebene ausnehmen, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen ist und als Teil einer Kreditinstituts- oder Wertpapierfirmengruppe in die konsolidierte Beaufsichtigung miteinbezogen wird. Zudem müssen die Wertpapierfirma und ihr Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat zugelassen sein und beaufsichtigt werden sowie weitere Bedingungen erfüllt sein. Der FMA wird daher im Sinne der Verfahrensökonomie die Verordnungsermächtigung eingeräumt, sofern kein grenzüberschreitender Sachverhalt und keine Aufsichtsbeteiligung der EZB vorliegen, die entsprechenden Wertpapierfirmen von der Anwendung auf Einzelbasis auszunehmen.
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Mit § 37 schuf der öst Gesetzgeber die Möglichkeit für die FMA, kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen von der Beaufsichtigung von wesentlichen Teilen des prudentiellen...