WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 35 Unterrichtung der EBA
Erläuterungen
Setzt Art. 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Unterrichtungspflichten der FMA an die EBA.
Übersicht der Kommentierung
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I. Gegenstand der Ziffer 1
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§ 35 setzt Art 45 IFD um und statuiert Unterrichtungspflichten der FMA gegenüber der EBA. Z 1 verpflichtet zur Unterrichtung der EBA über den SREP, wie ihn die FMA gem § 25 etabliert hat und durchführt. Diese Pflicht ist wenig granular ausgestaltet. Konkretisierend kann § 48 Abs 1 Z 3 einbezogen werden, der die Veröffentlichungspflichten der FMA betrifft. Dort wird festgehalten, dass die FMA die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gem § 25 anwendet, im Internet zu veröffentlichen hat. Die Inhalte dieser Veröffentlichungspflicht lassen sich präzisierend hier heranziehen und sie können als jedenfalls erfasster Gegenstand der Unterrichtung der EBA gem Z 1 erachtet werden. Zudem kann die Z 2 des § 48 Abs 1 ein Indiz für den genauen Umfang der Unterrichtungspflicht sein, weil die dort angesprochene Art und Weise, wie die in der IFD und der IFR eröffneten ...