WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 34 Veröffentlichungspflichten
Erläuterungen
Setzt Art 44 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und beinhaltet Befugnisse der FMA zur Anordnung spezifischer Intervalle, Inhalte und Medien bei den Veröffentlichungspflichten bestimmter Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Persönlicher Anwendungsbereich | |
III. | Sachlicher Anwendungsbereich | |
IV. | (Schwieriges) Verhältnis zu § 28 |
I. Allgemeines
1
§ 34 setzt Art 44 IFD um. Wenngleich der Überschrift der IFD folgend und damit als Veröffentlichungspflichten tituliert, geht es ggst nicht um Pflichten der FMA, wie sie § 48 und § 50 mit zT identischer Überschrift vorsehen, sondern um Pflichten, die Wertpapierfirmen treffen können. § 34 gestattet der FMA, spezifische Intervalle, Inhalte und Medien für Veröffentlichungen bestimmter Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen vorzusehen.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
2
Der persönliche Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasst Wertpapierfirmen, die nicht unter Art 12 IFR fallen, d.h. nicht als klein und nicht-verflochten anzusehen sind, sowie solche gem Art 46 Abs 2 IFR. Letzterer trifft eine Regelung für Wertpapierfirmen, die die in Art 12 Abs 1 IFR genannten Bedi...