WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 33 Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde
Erläuterungen
Setzt Art. 43 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Demnach hat die FMA die Abwicklungsbehörde zu informieren, wenn die FMA einer Wertpapierfirma eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreibt.
Übersicht der Kommentierung
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I. Persönlicher Anwendungsbereich
1
Die Pflicht des § 33 („hat“) kommt nur in Bezug auf dem BaSAG unterliegende Institute zur Anwendung. Die apodiktische Aussage der EB ist also nicht zutreffend. Institute nach dem BaSAG (siehe § 2 Z 23 BaSAG) sind ein CRR-Kreditinstitut (iSd Z 2 des § 2 BaSAG iVm Art 4 Abs 1 Z 1 CRR) oder eine CRR-Wertpapierfirma (iSd Z 3 des § 2 BaSAG iVm Art 4 Abs 1 Z 22 IFR). Schon begrifflich sind Wertpapierfirmen, die gem Art 4 Abs 1 Z 1 CRR als Kreditinstitute gelten, von der Informationsverpflichtung nicht umfasst, weil diese lediglich von Wertpapierfirmen spricht. Von jenen sind wiederum nur die CRR-Wertpapierfirmen adressiert, die den in § 13 Z 1 festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen, ergo solche, deren Geschäftsgegenstand den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit c WAG 2018) oder di...