WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 32 Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen
Erläuterungen
Gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 können kleine und nichtverflochtene Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung ausgenommen werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung ermöglicht es der FMA unter Bedachtnahme auf die gemäß Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der EBA erlassenen Leitlinien bestimmte kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung auszunehmen. Von der Liquiditätsanforderung ausgenommenen Wertpapierfirmen darf auch keine zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 31 vorgeschrieben werden.
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I. Verordnungsermächtigung
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§ 32 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung der FMA, kleine nicht-verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung des Art 43 Abs 1 UAbs 1 IFR auszunehmen. Art 43 Abs 1 IFR verpflichtet Wertpapierfirmen zunächst, liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, berechnet gem Art 13 Abs 1 IFR, zu halten. Davon ...