WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 31 Zusätzliche Liquiditätsanforderung
Erläuterungen
Setzt Art. 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, bezieht sich auf die in § 28 Abs. 2 Z 11 genannte Befugnis der FMA, zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben und konkretisiert die diesbezüglichen Voraussetzungen.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Persönlicher Anwendungsbereich | |
III. | Sachlicher Anwendungsbereich | |
IV. | Zu Art und Höhe der zusätzlichen Liquiditätsanforderung | |
V. | Verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit |
I. Allgemeines
1
§ 31 setzt Art 42 IFD um, der die Möglichkeit vorsieht, hinsichtlich einer Wertpapierfirma eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben. Parallelvorschrift für Kreditinstitute ist der deutlich knapper gehaltene Art 105 CRD, der in § 70d BWG ebenso knapp umgesetzt wurde. Begrifflich hat sich das WPFG für den genannten Terminus entschieden – spiegelbildlich zu der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach § 29 und in Übereinstimmung mit § 70d BWG. Art 42 trägt demgegenüber die Überschrift „Besondere Liquiditätsanforderungen“. Gleichbedeutend kann von einem zusätzlichen Liquiditätserfordernis gesprochen werden.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
2
Kleine nicht-verflochtene Wertpapierfirmen iSd Art 1...