WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
Erläuterungen
Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Die Bestimmung ermöglicht es der FMA, bestimmte Wertpapierfirmen, die ähnliche Geschäftsmodelle oder Risikoprofile wie Kreditinstitute aufweisen, aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten derselben aufsichtlichen Behandlung wie den, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden, Kreditinstituten zuzuführen.
Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ordnet für jene Fälle, in denen Wertpapierfirmen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden haben, die Anwendung der Bestimmungen des BWG an, die Titel VII und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.
Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 5 setzt Art. 5 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 6 setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
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