WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 29 Zusätzliche Eigenmittelanforderung
Erläuterungen
Setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um, bezieht sich auf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte Befugnis der FMA, zusätzliche Eigenmittel vorzuschreiben und konkretisiert die diesbezüglichen Voraussetzungen.
Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 40 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 40 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 5 setzt Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 6 setzt Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 7 setzt Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gründe für die Vorschreibung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung | |
II. | Zur Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung | |
III. | Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung | |
IV. | Zusätzliche Eigenmittelanforderung für kleine nicht-verflochtene Wertpapierfirmen (Art 12 IFR) |
I. Gründe für die Vorschreibung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung
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§ 29 setzt Art 40 IFD um und konkretisiert die Aufsichtsbefugnis des § 28 Abs 2 Z 1...