WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 28 Aufsichtsbefugnisse
Erläuterungen
Die Aufsichtsbefugnisse stellen sicher, dass die FMA Verstöße gegen die Vorschriften des WPFG oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verhindern oder unterbinden sowie Gegenmaßnahmen ergreifen kann.
Abs. 1 setzt Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 2 setzt Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 3 setzt Art. 39 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 39 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | |
II. | Für die Zwecke der § 25, 26 Abs 4 bis 6 und 27 sowie der Anwendung der IFR | |
III. | Die einzelnen Befugnisse | |
IV. | Zulässigkeit zusätzlicher oder häufigerer Meldungen | |
V. | Weitere Aufsichtsbefugnisse außerhalb des Abschnitts 6 |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 28 setzt Art 39 IFR um. Bei den Aufsichtsbefugnissen ist klar, dass sie der FMA zustehen (siehe in Bezug auf die Beurteilung der Erforderlichkeit von Aufsichtsmaßnahmen die Kommentierung zu § 27 Rz 5). Vor der Anwendung seiner Befugnisse hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen (Kann-Bestimmung und Erforderlichkeitskriterium). Ganz grds können die Maßnahmen in qua...