WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 3 Zuständige Behörde
Erläuterungen
Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und benennt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde für die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033.
Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um. Es soll sichergestellt werden, dass der FMA alle erforderlichen Informationen zur Überwachung der Einhaltung des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 zur Verfügung stehen.
Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und räumt der FMA die Befugnis ein, Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu ahnden.
1
Abs 1 legt fest, dass die FMA die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gem den Bestimmungen des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 zu beaufsichtigen hat. Die FMA ist damit zuständige Behörde für die Beaufsichtigung dieser Bestimmungen.
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Abs 2 normiert, dass Wertpapierfirmen der FMA alle erforderlichen Informat...