WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 24 Überwachung der Vergütungspolitik
Erläuterungen
Abs. 1 setzt Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ermöglicht letztlich der EBA die Erstellung eines Vergleichs zur geschlechtsneutralen Vergütungspolitik.
Abs. 2 setzt Art. 34 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und ermöglicht letztlich der EBA die Erstellung einer Statistik zu den entsprechenden Vergütungshöhen sowie Vergütungstrends.
Abs. 3 setzt Art. 34 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Abs. 4 setzt Art. 34 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 um.
Übersicht
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I. Überwachung der Vergütungspolitik
1
§ 24 ist zwar mit „Überwachung der Vergütungspolitik“ betitelt, behandelt aber materiellrechtlich auch Tatbestände zur Datenerhebung und Weiterleitung im Hinblick auf die Vergütungspraxis von Unternehmen.
2
Gem § 24 Abs 1 hat die FMA jene Informationen, die gem der IFR im Hinblick auf variable Vergütungen offengelegt werden müssen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen.
Die...