WPFG | Wertpapierfirmengesetz
1. Aufl. 2023
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§ 23 Vergütungsausschuss
Erläuterungen
Setzt Art. 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 um und normiert die Verpflichtung zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses. Einen Vergütungsausschuss haben Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte 100 Millionen Euro überschreiten, einzurichten. Der Vergütungsausschuss berät den Aufsichtsrat in Vergütungsfragen und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammen. In der Richtlinie (EU) 2019/2034 wird kein Intervall für die stattzufindenden Sitzungen konkretisiert; dieses wird in Abs. 1 mit zumindest einmal jährlich festgelegt.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einrichtungsvoraussetzungen
1
Das Thema Vergütung nimmt in der IFD eine recht zentrale Rolle ein. Bei den im Zusammenhang mit Vergütung geregelten Themengebieten (wie etwa variable Vergütung oder Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern) sind mitunter komplexe Themenstellungen zu behandeln. Der europäische Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Vergütungsausschusses vorzusehen.
Die Leitlinien für eine solide Ver...