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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2010, RV/1812-W/10

Zuordnung von Wochengeld zu jenem Zeitraum, für den es ausbezahlt wurde - AVAB steht zu

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner Erklärung die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht habe berücksichtigt werden können, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin inklusive Wochengeld höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 Euro gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht. Der Bw brachte vor, dass das Wochengeld für den Dezember 2007 am überwiesen worden sei. Nach dem Zufluss-/Abflussprinzip sei dieser Bezug laut § 19 EStG 1988 dem Kalenderjahr 2007 zuzurechnen. Damit lägen die Einkünfte seiner Gattin unter der maßgeblichen Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag. Das Wochengeld für das Kalenderjahr 2008 habe insgesamt nur 5.825,50 Euro betragen. Der Berufung beigelegt war eine Auszahlungsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom .

Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Wochengeld nicht zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen gehöre und daher nicht unter die Bestimmung des § 19 EStG 1988 falle. Das Wochengeld sei daher dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem es ausbezahlt werde.

Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Wochengeld werde regelmäßig ausbezahlt. Zwischen den Auszahlungen lägen annähernd gleiche Zeiträume. Das Wochengeld müsste also auch unter die Regelung des § 19 EStG 1988 fallen. Er beantragte daher, seiner Berufung stattzugeben.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Laut Lohnzettel bezog die Gattin des Bw von der Wiener Gebietskrankenkasse im Streitjahr 2008 sonstige steuerfreie Bezüge (Wochengeld) in Höhe von 7.030,80 €.

Die Gattin des Bw bezog im Streitjahr 2008 keine weiteren Bezüge.


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Laut Auszahlungsbestätigung vom 9. März 2010 hat die Wiener Gebietskrankenkasse an die Gattin des Bw folgende Wochengeldauszahlungen vorgenommen:

Wochengeld
täglicher Satz
Gesamt netto
Bearbeitungsdatum
Von
bis
50,22
2.812,32
50,22
1.406,16
50,22
1.406,16
50,22
1.456,38
50,22
1.205,28
50,22
100,44
50,22
100,44
50,22
1.406,16
50,22
1.305,72
50,22
1.406,16
50,22
1.506,60

Wie aus der Tabelle zu ersehen ist, wurde von den insgesamt im Jahr 2008 ausbezahlten Wochengeldbeträgen in Höhe von insgesamt 7.030,80 Euro am eine Teilzahlung in Höhe von 1.205,28 Euro für den Zeitraum bis geleistet. Damit betragen die im Jahr 2008 für das Jahr 2008 ausbezahlten Beträge an Wochengeld insgesamt 5.825,50 Euro.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu würdigen:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, der bei einem Kind 494 Euro jährlich beträgt. Voraussetzung ist unter anderem, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, wobei die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfreien Einkünfte (Wochengeld) in diese Grenze miteinzubeziehen sind.

Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen (Kurze-Zeit-Regel). Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.

Gemäß § 19 Abs 1 Satz 4 EStG 1988 idF AbgSiG 2007 gelten Bezüge gemäß § 79 Abs 2 EStG 1988 als im Vorjahr zugeflossen.

Werden gemäß § 79 Abs 2 EStG 1988 Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen.

Mit dem AbgSiG 2007 (BGBl. I Nr. 99/2007) wurde in § 19 Abs 1 EStG 1988 der oben zitierte vierte Satz eingefügt.

Baldauf kommt in SWK 27/2008, S 723ff (Wochengeld und Alleinverdienerabsetzbetrag) hinsichtlich der diesbezüglich neu geschaffenen Rechtslage zu folgendem Ergebnis:

Die Neuregelung gelte zunächst nur für Arbeitslohn. Für den sachlich eingeschränkten Anwendungsbereich des vierten Satzes (auf Arbeitslohn) komme es nicht mehr darauf an, dass die Fälligkeit der Bezüge am Ende des wirtschaftlichen Bezugsjahres gelegen sei. Solle die Lohnsteuer für die von der Neuregelung erfassten Lohnzahlungen nunmehr als Lohnsteuer des Vorjahres ausgewiesen werden, sei die Neuregelung des vierten Satzes auch als eine Durchbrechung der Kurze-Zeit-Regel (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988, erste Ausnahmeregel) anzusehen. Nachzahlungen, die in der Zeit zwischen dem 15.1. und dem 15.2. des Folgejahres geleistet werden, seien - ebenso wie Nachzahlungen, die bis zum 15. Jänner des Folgejahres geleistet werden - als Zuflüsse des Vorjahres anzusehen (zu fingieren).

Arbeitgeber sei, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahle. Sozialversicherungsträger, die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszahlten, seien daher auch Arbeitgeber. Daraus ergebe sich die Anwendbarkeit der Neuregelung auf das Wochengeld.

Für das beispielsweise Ende Jänner für den Zeitraum 18.12. bis 14.1. ausgezahlte Wochengeld bedeute dies, dass eine Aufteilung entsprechend der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlung vorzunehmen sei. Das anteilige Wochengeld für das Vorjahr "gelte" als im Vorjahr zugeflossen. Die Grundlage der Zuordnung von Wochengeldbezügen nach der wirtschaftlichen Veranlassung der Bezüge sei ausschließlich in § 19 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 zu erblicken.

Der Unabhängige Finanzsenat teilt diese Rechtsansicht.

Für das im gegenständlichen Fall mit Datum überwiesene Wochengeld für den Zeitraum bis in Höhe von 1.205,58 Euro bedeutet dies, dass das für den Zeitraum bis bezogene Wochengeld im Jahr 2007 als zugeflossen gilt. Damit sind der Gattin des Bw im Streitjahr 2008 nur 5.825,50 € zugeflossen, weshalb ihre Einkünfte im Jahr 2008 die Höhe von 6.000 € (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988) nicht überstiegen haben. Dem Bw steht somit im Streitjahr 2008 der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at