Nachsicht, Abgabenschuldigkeiten, Existenzminimum
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K., vertreten durch Mag. E.M., Rechtsanwältin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes N. vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Nachsicht des am Abgabenkonto aushaftenden Betrages iHv. € 794,36 gewährt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) wurde zur Bezahlung von Schenkungssteuer iHv. € 1.819,36 für ein an Herrn M. eingeräumtes Wohnrecht herangezogen. Bis stattete die Bw. die Steuerschuld in monatlichen Raten iHv. € 50,-- und € 25,-- ab, sodass der aushaftende Saldo zum laut Abgabenkonto € 794,36 beträgt.
Mit Eingabe vom 7. Feber 2006 beantragte die Berufungswerberin die Nachsicht der Schenkungssteuer und Rückerstattung bezahlter Beträge. Begründend führte die Bw. aus, dass sie nicht mehr in der Lage sei, den Ratenzahlungen nachzukommen, weil sie große Probleme habe, ihren notdürftigsten Lebensunterhalt zu bestreiten.
Schriftlich führte die Bw. aus:
"Darüber hinaus ist es mehr als unbillig, für jenen seinerzeitigen Lebensgefährten M., dem sie das Wohnungsgebrauchsrecht unentgeltlich einräumen wollte, nun für diesen auch noch die Schenkungssteuer bezahlen zu müssen."
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die Bw. als Mitschuldnerin gemäß § 13 ErbStG zur Bezahlung herangezogen wurde. Es sei Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche eine Nachsicht gestützt werden kann.
In der Berufung vom bringt die Bw. vor, sie sei mittel- und vermögenslos und liege eine persönliche Unbilligkeit vor. Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie ). Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (, 2109/79) abstellt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 11).
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die a l l e von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (, , 93/15/0072, , 96/15/0154, , 99/16/0099). Im vorliegenden Sachverhalt wird die Bw. als Mitschuldnerin zur Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten herangezogen, welche beim Geschenknehmer nicht einbringlich gemacht werden konnten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist bzw. vorliegt ().
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche) Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenverbindlichkeiten ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, weil diese bereits durch Abstattung in Raten getilgt wurden. Schon aus diesem Grund ist hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenschulden das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit hinsichtlich der bereits entrichteten Abgaben zu verneinen ().
Vorweg wird zum Sachverhalt festgestellt, dass das bloße Vorbringen der Bw., sie sei mittellos nicht zutrifft. Die Erhebungen des Referenten beim UFS für das Jahr 2006 ergaben, dass die Bw. bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt und angemeldet war. Die Bw. hat laut Abfrage beim Zentralen Melderegister seit ihren neuen Hauptwohnsitz in V.. Die Bw. erzielte im Jahr 2006 ein Einkommen iHv. € 5.407,94 brutto. Damit ist die Bw. ist ihrer Verpflichtung im Nachsichtsansuchen einwandfrei jene Umstände darzulegen, auf die eine Nachsicht gestützt werden könne, nicht unter Ausschluss jeglichen Zweifels entsprechend nachgekommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist über eine Abgabennachsicht auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen. Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich € 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das Auslangen finden müsse. Die Bw. studiert und arbeitet auf Teilzeitbasis und verfügt über finanzielle Mittel, welche unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz und der Existenzgrundlage liegen.
Auf Grund der dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit erblickt werden, weil die Einhebung der strittigen Abgaben die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. über einen längeren Zeitraum negativ beeinflussen würde. Die Abstattung der aushaftenden Abgabenschuld in Raten würde einen Zeitraum von etwa 20 Monaten dauern und die Lebensverhältnisse der Bw. spürbar negativ beeinflussen, weil ihre gegenwärtige Einkommenssituation unter dem Existenzminimum liegt.
Es bedarf nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer wirtschaftlicher Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschulden mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (). Dies trifft nach Ansicht des Referenten im vorliegenden Fall zu, weil die Abstattung der noch offenen Abgabenschuld sich sehr intensiv auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken würde. Dies umso mehr, als die Abgabenschuldnerin mit ihrem Einkommen deutlich unter dem Existenzminimum liegt. Eine persönliche Unbilligkeit kann bereits dann gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung der Abgabepflichtigen führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit vor.
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Die Einräumung von Ermessen ohne jede Eingrenzung, in welchem Sinn das Ermessen auszuüben ist, wäre verfassungswidrig. Ermessensentscheidungen müssen daher stets soweit vorausbestimmt sein, dass überprüft werden kann, ob die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte. Soweit das materielle Recht diesbezüglich keine ausdrückliche Richtlinie enthält kommt § 20 BAO zur Anwendung. Demnach sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben (vgl. ).
Bei der Ermessensübung sind daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw. () und die Höhe des noch aushaftenden Betrages zu berücksichtigen. Wie zeitnahe Ermittlungen der Behörde ergaben, hat sich die finanzielle Situation der Bw. nicht verbessert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der noch aushaftende Betrag bei der Pflichtigen zeitnah einzubringen wäre.
Unter der einer Ermessensentscheidung innewohnenden Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung der mittlerweile verstrichenen Zeit und der Höhe des noch aushaftenden Abgabenbetrages war in vorliegendem Fall den berechtigten Interessen der Bw. im Hinblick auf ihre prekäre wirtschaftliche Situation der Vorzug zu geben vor dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Einbringung der unberichtigt aushaftenden Abgabe. Es war daher die noch aushaftende Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 794,36 nachzusehen.
Hinsichtlich der bereits entrichteten Abgabenschuldigkeiten war jedoch dem öffentlichen Interesse an der Einbringung von der Abgaben der Vorzug geben, weil diese bereits durch Abstattung in Raten getilgt wurden. Dabei ist va auch zu berücksichtigen, dass die Bw. ihre Einkommenssituation nicht vollständig dargelegt hat und diese entgegen ihrem Vorbringen, sie sei mittellos, tatsächlich über ein wenn auch geringes Einkommen verfügt hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels jene Umstände darzulegen, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann. Diesem Teil des Erfüllungserfordernisses ist die Bw. nur eingeschränkt nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachsicht Abgabenschuldigkeiten persönliche Unbilligkeit Existenzminimum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at