Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für einen Zeitraum, für welchen bereits Anträge abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KM, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für NN VN_Kd für den Zeitraum vom bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
KM, in der Folge mit Bw. bezeichnet, serbische Staatsangehörige, zog mit 13 Jahren aus Serbien zu ihren Eltern nach Österreich, die seit den 70er Jahren als Gastarbeiter bis 1996 in Österreich, Stadt, aufhältig gewesen sind. Die Bw. lebte von 1991 bis 1998 in Stadt, wo sie auch eine Berufsschule für Einzelhandelskauffrau besucht hatte. Im Jahr 1998 musste sie wieder nach Jugoslawien zurückkehren, weil sie es verabsäumt hatte, ihr Visum zu verlängern. Bis zu ihrer Abreise aus Ort im Jahr 2004 lebte sie bei ihren Eltern in Ort2. Am heiratete sie den rumänischen Staatsangehörigen KV in Wien-Hietzing. Dieser betrieb einen Handel mit H_Waren und kam für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter auf. Am beantragte die Bw. in Österreich die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom wurde die dagegen eingebrachte Berufung ebenfalls abgewiesen.
Am stellte die Bw. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter NN 2.VN_Kd (richtig: NN VN_Kd 2VN_Kd) ab März 2004.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab Juli 2004 ab.
Dagegen hat die Bw. Berufung erhoben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Diese wurde am an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt.
Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.
Am stellte die Bw. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für NN VN_Kd 2VN_Kd für den Zeitraum ab März 2004.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis zurück. Dieser Bescheid wurde am an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt.
Mit Antrag vom stellte die Bw. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für NN VN_Kd für den Zeitraum ab .
Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis zurück und verwies begründend auf die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab . Eine nochmalige Beantragung sei daher nicht zulässig. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung eingebracht und ausgeführt, sie hätte eine Aufenthaltskarte für alle EU-Länder gehabt und diese dem Finanzamt vorgewiesen und gearbeitet. Sie vertrat die Ansicht, einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, mit Bescheid vom sei "die Familienbeihilfe abgewiesen" worden, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden und er somit in Rechtskraft erwachsen. Neuerliche Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegenstehe, seien unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot) und zurückzuweisen. Einer inhaltlichen Befassung mit der beantragten Familienbeihilfe für den bereits rechtskräftigen Zeitraum stehe der Grundsatz der res iudicata entgegen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben, welche vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, und begründend ausgeführt, die Belehrung vom Februar 2010 sei nicht "nach die gesetzliche Linie" gewesen. Die Bw. ersuchte um Überprüfung der ganzen Papiere. Sie habe erst heuer erfahren, dass nach dem österreichischen Gesetz, sobald man im Land arbeite und einen rechtmäßigen Aufenthalt habe, auch das Recht auf Kinderbeihilfe habe. Damals sei alles vorgelegt worden. Das rechtmäßige Aufenthaltsrecht in der ganzen EU, die Kindergartenbestätigung, der Meldezettel. Die Bw. ersuchte, alles noch einmal zu prüfen, weil falsch entschieden worden sei und ihr auch die "Herrschaften von Menschenrechte" erklärt hätten, dass sie Recht habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. ...
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sei demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Monat.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Strittig ist gegenständlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN_Kd NN vom für den Zeitraum vom bis zu Recht erfolgt ist.
Die Bw. hat nicht bestritten, dass bisher eingebrachte Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom vom bis bereits abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind und dass weitere Rechtsmittel dagegen nicht eingebracht wurden. Die Bescheide sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorangegangenen Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot). Ist ein Anbringen unzulässig, so ist es zurückzuweisen (siehe Verwaltungsgerichtshof vom , 97/16/0024 sowie vom , 2006/16/0129).
Mit Ihrer Berufung bezweckt die Bw. eine inhaltliche Überprüfung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Eine Änderung eines rechtskräftigen Bescheides ist jedoch außer im Fall des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen gemäß § 299 BAO in Verbindung mit § 302 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz (im gegenständlichen Fall das Finanzamt) und auch nur innerhalb eines Jahres möglich.
Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen wurde seitens der Bw. nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst erklärt, dem Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen seinerzeit bereits nachgewiesen zu haben.
Da die Bw. den zweiten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erst über ein Jahr nach Rechtskraft jenes Bescheides gestellt hat, in welchem der erste Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen worden ist, hätte das Finanzamt seinen Bescheid selbst dann nicht mehr abändern können, wenn es davon überzeugt gewesen wäre, dass der erste Bescheid zu Unrecht ergangen ist.
Das Finanzamt hat daher den neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, der sich auf einen Zeitraum bezogen hat, für welchen ein Antrag der Bw. bereits rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden ist, zu Recht abgewiesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at