Zwangsstrafe mangels Abgabe von Steuererklärungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Unbestritten ist folgender im Einklang mit der Aktenlage stehender Sachverhalt (vgl. die unbestrittene Darstellung in der Berufungsvorentscheidung vom ):
Die für berufsmäßige Parteienvertreter geltende Fristenregelung ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weil die Umsatzsteuererklärung für das Vorjahr 2009 nicht elektronisch eingebracht worden ist.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2010 wegen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend das Jahr 2010 hat die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, bzw. für elektronische Erklärungen, keine Umsatzsteuererklärung und keine Feststellungserklärung nach § 188 BAO für das Jahr 2010 beim Finanzamt eingebracht.
Mit Schreiben vom erinnerte das Finanzamt die Bw erstmalst, die Umsatzsteuererklärung und die Feststellungserklärung nach § 188 BAO für das Jahr 2010 abzugeben, und setzte der Bw eine Nachfrist bis .
Mit Schreiben vom räumte das Finanzamt der Bw unter Androhung einer Zwangsstrafe von 220,00 € eine Nachfrist bis ein.
Da die Bw auch dieser Aufforderung nicht entspracht, verhängte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe von 220,00 € und setzte der Bw unter Androhung einer Zwangsstrafe von 440,00 € eine Nachfrist bis .
Am brachte die Bw die geforderten Erklärungen beim Finanzamt ein.
Mit Schriftsatz vom erhob die Abgabepflichtige mit folgender Begründung Berufung gegen den Bescheid vom und beantragte die ersatzlose Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafe:
Durch einen Wechsel des Steuerberaters von der Ltd., auf die KG, sei es der Bw leider nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuererklärung und die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2010 fristgerecht einzureichen.
Mit der bereits erwähnten Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung nach Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensablaufes ab, weil der erfolgte Wechsel in der steuerlichen Vertretung keine ausreichende Begründung darstelle.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw dagegen einen Vorlageantrag und führte zur Begründung ergänzend Folgendes aus:
Durch den Wechsel des Buchhaltungsbüros von der genannten Ltd. auf die KG sei für die Bw ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen entstanden. Da die Ltd. ihre operative Tätigkeit mit eingestellt habe, sei es der Bw nicht möglich gewesen, die zur Erstellung des Jahresabschlusses 2010 notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten.
Mit nachweislich am zugestelltem Schreiben vom forderte die Berufungsbehörde die Bw zur Vorlage der Korrespondenz und Aktenvermerke zum Nachweis der in der Berufung und im Vorlageantrag gemachten Behauptungen sowie zur Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise betreffend die Erstellung der für die Erstellung des Jahresabschlusses 2009 und 2010 erforderlichen Unterlagen binnen vier Wochen ab Zustellung auf und hielt der Bw im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit Schreiben vom habe die Wiener Repräsentanz der genannten Ltd. dem Finanzamt die von der Bw erteilte Vollmacht betreffend Buchhaltungsarbeiten, Lohn- und Gehaltsverrechnung und Berechnung der entsprechenden Abgaben und Zustellung übermittelt.
Laut Firmenbuch sei die genannte KG mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden und sei deren Kommanditistin die genannte Ltd; Komplementär sei M, der die oben genannte Vollmacht für die Ltd unterfertigt habe.
Das nicht näher ausgeführte Vorbringen in der Berufung (Wechsel Steuerberater) und im Vorlageantrag (Wechsel Buchhaltungsbüro) sei widersprüchlich. Ein Verschulden der Vertreter der Bw sei der Bw zuzurechnen. Wegen der aufgezeigten Verflechtung der Ltd und der KG sei der unzulängliche Wechsel der Buchhaltungstätigkeit bzw. die nicht rechtzeitige Übergabe der notwendigen Unterlagen den Vertretern der Bw und damit der Bw anzulasten, weil eine entsprechende Koordination zwischen verbundenen Unternehmen erwartet werden kann. Auch sei trotz wiederholter Erinnerung von Seiten der Bw kein Antrag auf Fristerstreckung gestellt worden.
Die Bw hat innerhalb der gesetzten Frist (Zustellung Freitag, , plus vier Wochen ergibt Freitag, ) weder diesen Vorhalt vom beantworten, noch um Verlängerung der darin gesetzten Frist ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung von Einkünften (§ 188) bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich diese Frist bis Ende Juni.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 leg. cit. muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000,00 € nicht übersteigen (Abs. 3).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen () und die Partei, zB einen Abgabepflichtigen, zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten ().
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, wie zB. die Einreichung von Abgabenerklärungen (). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre ().
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (; ).
Bei der gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung sind ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (-K/07), der Grad des Verschuldens der Partei (), die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung (/W/09), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Auswirkung der verlangten Leistung zu berücksichtigen ().
Im Rechtsmittelverfahren betreffend eine Zwangsstrafe festsetzende Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch weitere, etwa erst in der Berufung geltend gemachte und von der Behörde in freier Beweiswürdigung als zutreffend beurteilte Umstände ().
Die Bw hat es verabsäumt, den wiederholten Aufforderungen zur Einreichung ihrer einzubringen Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung für 2010 Folge zu leisten. Der von der Berufungsbehörde aufgezeigten Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Bw ist die Bw ebenso wenig entgegengetreten wie der dargestellten Verflechtung der Ltd. und KG. Den geforderten Nachweis ihrer Behauptungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen hat die Bw nicht erbracht.
Damit ist das Berufungsvorbringen bei näherer Betrachtung ein unsubstantiiertes Zweckvorbringen geblieben, dem die Berufungsbehörde in freier Beweiswürdigung keinen Glauben zu schenken vermag.
In Anbetracht der vorherigen Erinnerung, des Umstandes, dass hier zwei Erklärungen betroffen sind, und der geringen Höhe der verhängten Zwangsstrafe - 220,00 € sind nur 4,4% der maximal zulässigen Höhe einer derartigen Strafe - hat das Finanzamt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch das Ermessen rechtmäßig iSd § 20 BAO ausgeübt.
Daran vermag auch der von der Bw gar nicht ins Treffen geführte Umstand, dass bei der Umsatzsteuerveranlagung keine Restschuld (Vorauszahlungen entsprechen der Zahllast) festgestellt worden ist, nichts zu ändern, weil mit Verhängung der Zwangsstrafe primär die - mögliche und zumutbare () - Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung pönalisiert wird. Die verhängte Zwangsstrafe erscheint auch der Höhe nach geboten, um die Bw künftig zur Beachtung ihrer diesbezüglichen Pflichten zu verhalten.
Der Berufung konnte aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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