zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonstiger Bescheid, UFSW vom 30.09.2010, RD/0048-W/10

Devolutionsantrag bei Säumigkeit der Abgabenbehörde II. Instanz

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des S, Adr, vertreten durch Fussenegger und Pucher, Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand, 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 8/5, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 beschlossen:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

In dem beim UFS am eingelangten, als Devolutionsantrag bezeichneten Schreiben führt der Antragsteller aus, dass seine steuerliche Vertretung im Zusammenhang mit einem seit gut einem Jahr anhängigen Berufungsverfahren am einen Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO an das Finanzamt gestellt habe. Da seit mehr als sechs Monaten dieser Vorlageantrag von Seiten des zuständigen Finanzamtes nicht behandelt worden sei, werde der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt.

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen der Partei bekannt gegeben werden.

Der gegenständliche Devolutionsantrag richtet sich gegen die Nichterledigung des am eingebrachten Vorlageantrages.

Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" gemäß § 311 Abs. 2 BAO geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. ; ; ; ). Die Devolution ist nur hinsichtlich erstinstanzlicher Bescheide vorgesehen, weil das Abgabenverfahren gemäß § 291 BAO nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim Unabhängigen Finanzsenat endet, und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Wird daher über eine Berufung (Vorlageantrag) nicht binnen sechs Monaten entschieden, so findet § 311 BAO keine Anwendung, da diesfalls die Säumnis bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt, welcher nur durch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten werden kann (vgl. ).

Da somit die Säumigkeit bei der Erledigung einer Berufung nur durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis

Die verfahrensgegenständliche Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 wurde vom Finanzamt am an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Über das offene Rechtsmittel wird mit einer gesonderten Erledigung durch den Unabhängigen Finanzsenat entschieden werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at