Abweisung eines im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufung gegen den Abgabenbescheid unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
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Miterledigte GZ: |
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RV/1008-W/13 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X.Y., Adresse1, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom und vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom wurden die Berufungen des Bw. vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2008 und 2009 zurückgewiesen.
Ebenfalls am wurde der mit der Berufung gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , mit welcher vorgebracht wird, die Abweisung des Aussetzungsantrages sei zu Unrecht erfolgt. Die Bescheide des Finanzamtes für die Jahre 2003 bis 2009 seien per RSb-Briefe beim Postpartner Adresse2 am hinterlegt und am behoben worden.
Die Berufung gegen diese Bescheide sei am beim Finanzamt fristgerecht eingebracht worden.
Leider seien laut schriftlicher Mitteilung des Herrn N., Abgabensicherung, die vom Bw. eingebrachten Rechtsmittel inklusive Aussetzungsanträge von den zuständigen Sachbearbeiterinnen bis dato auf dem Abgabenkonto nicht angemerkt bzw. erledigt worden.
Aus diesem Grunde sei auch von der Abteilung für Abgabensicherung des Finanzamtes mit Bescheid vom zu Unrecht Exekution eingeleitet worden, welche mit Bescheid vom wieder eingestellt worden sei.
Der Bw. beantrage daher die Aufhebung bzw. Berichtigung des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages und ersuche um Zusendung eines berichtigten Bescheides.
Am brachte der Bw. Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom , mit welchen die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2008 und 2009 zurückgewiesen wurden, ein und beantragte neuerlich die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die zugrundeliegende Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom seitens der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin erging am der weitere hier zugrunde liegende Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages, welcher wiederum damit begründet wurde, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die weitere hier gegenständliche Berufung vom , mit welcher neuerlich vorgebracht wird, die Abweisung des Aussetzungsantrages sei zu Unrecht erfolgt.
Die Bescheide des Finanzamtes für die Jahre 2003 bis 2009 seien per RSb-Briefe beim Postpartner Adresse2 am hinterlegt und dort am behoben worden.
Die Berufung gegen diese Bescheide sei am beim Finanzamt fristgerecht eingebracht worden. Die in den Berufungsvorentscheidungen getroffenen Abweisungen gegen die Bescheide 2003 bis 2009 seien zu Unrecht erfolgt. Daher sei ein Vorlageantrag zur Überprüfung der angeführten Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht worden.
Der Bw. beantrage daher die Aufhebung bzw. Berichtigung des Bescheides über die Abweisung des Aussetzungsantrages und ersuche höflich um Zusendung eines berichtigten Bescheides.
Über die Berufungen wurde erwogen:
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Aus dem oben geschilderten Sachverhalt ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Berufungen in der Sache selbst (gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide) im Zeitpunkt der Entscheidung über den jeweiligen Aussetzungsantrag bereits entschieden waren.
Zweck der Bestimmung des § 212a Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist, dass der Bw. nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiellen rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Dass die Berufungserledigung in der Sache selbst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht ().
Nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht in Betracht (; , 96/16/0200; ). Bei Erledigung einer Berufung durch das Finanzamt ist im Fall einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen.
Da im gegenständlichen Fall die Berufung vom gegen die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2003, 2008 und 2009 am (Zurückweisungsbescheid) erledigt wurde, somit im Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages mit Bescheid vom keine Berufung mehr anhängig war, erging dieser Bescheid zu Recht.
Ebenso verhält es sich mit dem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom , welcher erst nach Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide mittels Berufungsvorentscheidung vom erging.
Die Berufungsvorbringen des Bw. beziehen sich inhaltlich insbesondere auf die vom Bw. behauptete Rechtzeitigkeit der Berufung gegen die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide, welche jedoch im hier gegenständlichen Verfahren betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht zu beurteilen war.
Aus den genannten Gründen erweisen sich die hier gegenständlichen Bescheide über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom und vom als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at