Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.09.2010, RV/0662-L/10

Bei einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung liegt kein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG vor

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches des Berufungswerbers auf Familienbeihilfe für seinen Sohn J wurde eine Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg vom vorgelegt, derzufolge letzterer in der Studienrichtungen Publizistik und Kommunikationswissenschaften (Bachelorstudium; ordentliches Studium) vom Wintersemester 2006 bis einschließlich Wintersemester 2008 gemeldet war und das Studium am (ohne Abschluss) beendet wurde. Im selben Zeitraum besuchte der Sohn des Berufungswerbers im Rahmen eines außerordentlichen Studiums den Universitätslehrgang Sportjournalismus. Zu diesem Lehrgang wurden ein entsprechendes Abschlussprüfungszeugnis sowie eine Abgangsbescheinigung übermittelt.

Weiters wurde ein Praktikumszeugnis der E Media GmbH vom vorgelegt, wonach der Sohn des Berufungswerbers vom bis als Praktikant in der Redaktion Neue Medien von E in München tätig war.

Seit Beginn des Wintersemesters 2009 studiert der Sohn des Berufungswerbers wiederum Publizistik und Kommunikationswissenschaften, nunmehr allerdings an der Universität Wien. Von dieser wurden zwei Bescheide über die Anerkennung von an der Universität Salzburg abgelegten Prüfungen vorgelegt. Der erste Bescheid umfasst anerkannte Leistungen im Ausmaß von 34 Semesterstunden (65 ECTS), der zweite betrifft freie Wahlfächer im Ausmaß von 30 ECTS.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber Familienbeihilfe in Höhe von 1.820,50 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 584 €, die er für seinen Sohn im Zeitraum März bis Dezember 2009 bezogen hatte, zurück. Gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe. Ein derartiger Studienwechsel sei nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Der Berufungswerber führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Sohn keinen Wechsel des Studiums, sondern nur einen Wechsel seines Studienortes vollzogen habe. Aus der Studienbestätigung der Uni Salzburg gehe hervor, dass er dort vom bis gemeldet gewesen sei und studiert habe. In der Zeit vom bis habe er das in der Studienordnung vorgesehene Pflichtpraktikum bei E in München absolviert. Es bestehe daher keine Unterbrechung seines Studiums, sondern eine verpflichtende Ausbildung im Sinne der Studienordnung für Kommunikationswisschenschaften. Alle von seinem Sohn abgelegten Prüfungen seien durch die Uni Wien anerkannt worden.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Grundvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe bei Studierenden sei die Inskription für das jeweilige Semester. Der Sohn des Berufungswerbers sei im Sommersemester 2009 nicht inskribiert gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2009 bis September 2009 schon aus diesem Grund nicht vorlägen. Ein Wechsel der Bildungseinrichtung bei gleicher Studienrichtung stelle ebenfalls einen zu überprüfenden Wechsel für die Familienbeihilfe dar, da die Studienpläne der Bildungseinrichtungen verschieden wären. Betreffend den "Studienwechsel" liege nach fünf Semestern ein schädlicher Wechsel vor. Aufgrund des Anrechnungsbescheides im Ausmaß von 34 Semesterwochenstunden hätten drei Semester angerechnet werden können, und sei die Familienbeihilfe somit für zwei Semester (Oktober 2009 bis September 2010) auszusetzen. Die Anrechnung von Prüfungen für den Universitätslehrgang sei nicht zu berücksichtigen gewesen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen, und wies neuerlich auf das von seinem Sohn absolvierte "Pflichtpraktikum" hin. In dieser Zeit habe er nicht an der Uni Salzburg "tätig" sein können. Durch die Praxisarbeit sehe er keine Unterbrechung des Studiums. An der Uni Salzburg sei er bis gemeldet gewesen. Seit September 2009 sei er an der Uni Wien gemeldet, und setze dort das in Salzburg begonnene Studium fort. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Familienbeihilfe von Oktober 2009 bis September 2010 nicht gewährt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden (). Der Einwand des Berufungswerbers, dass im gegenständlichen Fall kein Studienwechsel, sondern lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung vorgelegen wäre, ist berechtigt. Wie sich aus den vorgelegten Bestätigungen ergibt, hat sein Sohn das Bachelorstudium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften zunächst an der Universität Salzburg betrieben, und dieses ab dem Wintersemester 2009 an der Universität Wien fortgesetzt. Die Bestimmungen des § 17 StudFG sind daher schon mangels Vorliegens eines Studienwechsels nicht anwendbar.

Zwar ist durch die mit Einführung des Universitätsgesetzes 2002 (UG; BGBl I 120/2002) erreichte Autonomie der Universitäten - und damit verbunden die jeder Einrichtung mögliche individuelle Gestaltung der Studien - bei einem Wechsel der Studieneinrichtung auch bei gleich bleibender Studienrichtung nicht in jedem Fall eine Gleichwertigkeit gegeben. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist aber jedenfalls die vorher an der anderen Einrichtung zurückgelegte Studiendauer zu berücksichtigen.

Ordentliche Studierende sind gemäß § 51 Abs. 2 Zif. 15 UG die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Die Studierenden sind gemäß § 62 Abs. 1 UG verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG wird daher nach dem UG durch die Zulassung zu einem bestimmten Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung bestimmt (). Es wird somit nur dann ein Studium an einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung betrieben und damit die Grundvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt, wenn eine Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung vorliegt. Eine solche Bestätigung konnte der Berufungswerber für das Sommersemester 2009 nicht vorlegen, sodass die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate März bis September 2009 schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt ist. Der dreimonatigen Nachfrist im Sinne des § 61 Abs. 2 UG, die am endete, und innerhalb der noch eine Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig gewesen wäre, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Gleiches gilt für das ins Treffen geführte "Pflichtpraktikum". Abgesehen davon, dass im Studienplan für das Bakkalaureatsstudium für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Universität Wien ein derartiges "Pflichtpraktikum" nicht vorgesehen ist, vermag dieses absolvierte Praktikum die fehlende Meldung der Fortsetzung des Studiums nicht zu ersetzen.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Es wurden zwei Bescheide der Universität Wien über die Anerkennung von an der Universität Salzburg abgelegten Prüfungen vorgelegt. Der erste Bescheid umfasst anerkannte Leistungen im Ausmaß von 34 Semesterstunden (65 ECTS), der zweite betrifft freie Wahlfächer im Ausmaß von 30 ECTS. Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird (§ 78 Abs. 6 UG). Der nicht näher begründeten Ansicht des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass die tatsächlich erfolgte Anrechnung von Prüfungen aus dem Universitätslehrgang durch die Universität Wien nicht zu berücksichtigen gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Allerdings ist daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Laut den vorgelegten Unterlagen wurden alle von der Universität Wien anerkannten Prüfungen an der Universität Salzburg zeitlich vor dem Wintersemester 2008 abgelegt. Für das ab laufende Wintersemester 2008 wurden keine Prüfungen nachgewiesen bzw. von der Universität Wien anerkannt. Im Sommersemester 2009 war der Sohn des Berufungswerbers nicht zur Fortsetzung des Studiums gemeldet, sodass kein ausreichender Studienerfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorlag.

Erreicht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht somit zunächst grundsätzlich für das darauf folgende Studienjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. In einem solchen Fall gilt nach der Verwaltungspraxis Folgendes:

Erreicht der Studierende im nachfolgenden, nunmehr laufenden Studienjahr durch die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden (16 ECTS-Punkte) den vorgesehenen Studienerfolg, kann ab Beginn des Monats, in dem der erforderliche Studienerfolg erreicht wurde, die Familienbeihilfe für die restlichen Monate des laufenden Studienjahres gewährt werden. Der Studienerfolgsnachweis kann selbstverständlich schon früher vorgelegt werden, sobald der erforderliche Studienerfolg erbracht wurde (22.8 und 22.9 DR-FLAG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 51 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 61 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 62 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 78 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at