Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.08.2013, FSRV/0023-W/13

Strafaufschub bis zum Abschluss des nachgewiesenen Ausbildungsjahres

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Frau E., Wien, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Bestraften vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Ansuchens um Strafaufschub gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer 001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Frau E. gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG ein Strafaufschub bis gewährt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0106, 0107-W/10, wurde Frau E. (in weiterer Folge: Bf.) wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von € 14.000,00, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach Anträgen um Zahlungserleichterungen vom , und wurde dem Antrag der Bf. auf Strafaufschub vom mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom stattgegeben und ein Strafaufschub bis gewährt, da in der dokumentierten Berufsausbildung ein triftiger Grund im Sinne des § 177 FinStrG zu sehen sei.

Im Schreiben vom beantragte die Bf. einen (weiteren) Strafaufschub bis Ende September 2014 mit der Begründung, dass sich ihre Situation nicht geändert habe und ihre Ausbildung voraussichtlich bis September 2014 dauern werde, da sie das zweite Ausbildungsjahr wiederholen habe müssen, bedingt durch gesundheitliche Fehlstunden.

Gleichzeitig werde eine verbindliche Schulbesuchsbestätigung der Schuloberin, Frau B., vorgelegt. Dieser Bestätigung ist ein voraussichtliches Ausbildungsende mit zu entnehmen.

Im Ansuchen vom teilte die Bf. mit, dass sie die offenen Forderungen des Finanzamtes begleichen möchte. Die Voraussetzung, das realistisch umzusetzen, wäre ein Job mit adäquatem Gehalt und einer langfristigen Anstellung.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag vom auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG ("Aussetzung der Aufforderung zum Strafantritt") als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass - wie sich aus dem von der Antragstellerin bereits in diesem Verfahren erstatteten Vorbringen ergebe - im Rahmen dieser Ausbildung Schulferien in etwa dem gleichen Ausmaß wie an öffentlichen Schulen vorgesehen sei, so unter anderem in der Zeit vom 29. Juni bis .

Mit Bescheid vom sei der Bf. ein Strafaufschub bis gewährt worden.

In der Absolvierung der schulischen Ausbildung sei ein triftiger Grund im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG zu erkennen. Dies könne jedoch lediglich auf jene Zeiten, in denen auch tatsächlich ein Unterricht stattfinde und nicht auch auf die unterrichtsfreien Zeiten wie die Schulferien zutreffen.

Es sei weder aus dem gegenständlichen Antrag selbst noch aus den begleitend übermittelten Unterlagen ersichtlich, wieso der Bf. die Verbüßung der 35-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe nicht in der unterrichtsfreien Zeit von Ende Juni bis Anfang September, somit innerhalb einer Zeitspanne von 66 Tagen - was beinahe der doppelten Zeit der zu verbüßenden Strafe entspreche - möglich und auch zumutbar sein sollte. Die behauptete verpflichtende Absolvierung sogenannter "Praxistage" sei entgegen der bereits im Vorverfahren mit Schriftsatz vom erfolgten diesbezüglichen Zusagen jedoch weder terminlich konkretisiert noch dargelegt worden, inwieweit der Bf. diesbezüglich eine Dispositionsmöglichkeit zukomme.

Da es der Bf. nicht gelungen sei, das Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Strafaufschub in einem über die bereits bewilligte Dauer hinausgehendem Ausmaß darzutun, mangle es ab der für eine positive Entscheidung zwingend erforderlichen Voraussetzung.

In der dagegen mit Schreiben vom (Datum der Postaufgabe ) als Einspruch bezeichneten Beschwerde beantragte die Bf. den Aufschub des Strafvollzuges bis Ende September 2014 und ihren Antrag neu zu bewerten, da sie ergänzende und erklärende Dokumente vorlege.

Als Begründung wurde mitgeteilt, dass in dem Bescheid vom die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in den Ferien insoweit nicht möglich sei, da sie derzeit die verpflichtenden Praxistage vom 29. April bis absolviere (siehe beiliegende Dokumentation). Danach anschließend trete sie in die "Akutpflege im konservativen Bereich" in der Zeit von 17. Juni bis über (siehe beiliegende Dokumentation).

In den tatsächlichen Ferien könne die Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen nicht vollzogen werden, da sie nur 27 Tage Ferien habe, somit eine Woche unentschuldigt Fehlstunden ansammeln würde, was zur Folge hätte, dass die Bf. das zweite Ausbildungsjahr nicht abschließen könnte und ihr eine erneute Wiederholung nicht möglich wäre, da sie automatisch aus der Ausbildung entlassen werden würde.

Damit würde die Bf. eine zukunftssichere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege verlieren und stünde wieder vor einer ungewissen Zukunft.

Anmerkung. Die angegebenen Praxiszeiten entsprechen den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen. Ebenso wird darin die Zeit der tatsächlichen Ferien von 19. August bis bestätigt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 175 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses und die Androhung zu enthalten, dass der Bestrafte im Fall seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Ein Strafaufschub stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Die eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Die Begünstigungswerberin hat die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Strafaufschubes aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Somit hat, soweit die angeführten Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der Aktenlage ersichtlich sind, die Antragstellerin von sich aus die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen für den beantragten Strafaufschub darzulegen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. ).

Die Finanzstrafbehörde kann auf Antrag eines Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen ().

Zunächst ist festzuhalten, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz schon im Bescheid vom , mit dem ein Strafaufschub bis gewährt wurde, in der dokumentierten Berufsausbildung einen triftigen Grund im Sinne des § 177 FinStrG gesehen hat. An dieser Einschätzung hat sich zwar grundsätzlich nichts geändert, doch hätte sich diese Begünstigung nur auf die Zeiten einer Ausbildung ausgewirkt, nicht jedoch auch auf die Schulferien in einer errechneten Dauer von 66 Tagen.

In der Beschwerde hat die Bf. durch Nachreichung von Unterlagen nachgewiesen, dass sie in der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als Ferien definierten Zeiträumen "auch" notwendige Praxistage für ihre Ausbildung zu absolvieren hat, die darüber hinaus verbleibende Zeit für die Verbüßung der gesamten Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausreichen würde. Aufgrund der vorgelegten Einteilung sämtlicher "Schüler" geht hervor, dass der Bf. eine Dispositionsmöglichkeit über die Zeiten, in denen sie ihre Praxistage zu absolvieren hat, nicht offen steht.

Zu bedenken war jedoch auch, dass der Aufschub das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten darf. Es war daher, da die Ausbildung der Bf. bis Sonntag, dem abgeschlossen sein wird, der Strafaufschub bis zu diesem Tag zu bewilligen. Für ein Ende des Strafaufschubes erst mit Ende September 2014 finden sich keine ausreichenden triftigen Gründe mehr, sodass die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

Da zudem der Bf. bis zum schon seit langem bekannt sein wird, dass sie bei Nichtentrichtung der (gesamten) Geldstrafe eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hat, wird ihr auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sein, um geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von (zukünftigen beruflichen) Nachteilen durch ihre allfällige haftbedingte Absenz zu treffen oder fristgerecht ein adäquates Ansuchen um Zahlungserleichterung beim zuständigen Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde, Marxergasse 4, 1030 Wien, einzubringen.

Abschließend wird für den Fall, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz keine weitere Aufforderung zum Strafantritt versenden sollte, auf die ab anzuwendende neue Bestimmung des § 179 Abs. 3 FinStrG (BGBl. I Nr. 155/2013) verwiesen. Demnach hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn die Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist sie in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihr auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistung mitzuteilen ist. Für die Erbringung gemeinnütziger Leistung sind § 3a StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistung hat nur über Ersuchen der Bestraften zu erfolgen.

Mit dieser neuen verfahrensrechtlichen Regelung im § 179 Abs. 3 FinStrG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1070/11-10 Rechnung getragen werden, in dem dieser ausgesprochen hat, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei verfassungskonformer Interpretation auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig sein soll und die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG grundsätzlich anwendbar sind.

Da die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen nur über Ersuchen der Bestraften zu erfolgen hat, wird die Bf. hinsichtlich der allfälligen Überlegung und der Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistung an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at